Verein zur Förderung des Kindergartens Schwalbennest e.V.
gegründet 2005
Unser Vorstand
- 1. Vorsitzende: Benthe Grundt
- 2. Vorsitzende: Carola Beckmann
- Schriftführerin: Johanna Trojahn
- Kassenwartin: Saskia Bernhardt
Mitglied werden
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Ab 12,-€ Jahresbeitrag kannst Du dabei sein, und unseren Kindern zu tollen Erlebnissen verhelfen.
Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins:
Name und Sitz des Vereins lauten: "Verein zur Förderung des Kindergartens Schwalbennest e.V.". Er ist beim Amtsgericht Kiel unter VR 4759 KI eingetragen und hat seinen Sitz in Timmaspe. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins:
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er stellt sich die Aufgabe, den Kindergarten in ideeller und materieller Hinsicht zu fördern. Der Verein kann die ihm dazu notwendig erscheinenden Einrichtungen schaffen.
Der Verein ist selbstlos tätig.
Der Zweck des Vereins ist nicht auf wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft:
Mitglieder können jede natürliche oder juristische Person werden. Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, bedürfen der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Aufnahmeantrag erworben, über deren Annahme der Vorstand entscheidet.
Im Falle der Ablehnung hat der Abgelehnte das Recht, eine Entscheidung der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu fordern, die mit einer einfachen Mehrheit der Stimmen dann endgültig über den Antrag entscheidet.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder durch Ausschluss. Die Mitgliedschaft juristischer Personen endet zudem mit deren Auflösung.
§ 4 Ausschluss:
Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
das Mitglied den Zielen des Vereins vorsätzlich entgegenwirkt
Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein für einen Zeitraum von 6 Monaten rückständig sind und ihre Zahlung nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Abmahnungen erfolgt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch schriftlichen Bescheid, bei Einspruch die Mitgliederversammlung. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit. Schriftverkehr mit Mitgliedern gilt insbesondere im Ausschlussverfahren 3 Tage nach Versendung an die letzte bekannte Anschrift als zugegangen.
§ 5 Austritt:
Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres - mit dreimonatiger Kündigungsfrist - schriftlich erklärt werden.
§ 6 Beitrag:
Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung entscheidet.Die Zahlung der Mitgliedsbeiträge soll bargeldlos geschehen. Juristische Personen zahlen Beiträge nach Vereinbarung mit dem Vorstand.
§ 7 Organe des Vereins:
Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung:
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Sie ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in den ersten drei Monaten jeden Jahres statt. Sie beschließt über die Beiträge, Entlastungen des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes und Satzungsänderungen.
In der Mitgliederversammlung hat der Vorstand einen Jahresbericht zu erstatten. Die Mitgliederversammlung beschließt die Entlastung des Vorstandes mit einfacher Mehrheit. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn 1/3 der ordentlichen Mitglieder oder mindestens 2 Vorstandsmitglieder bei Bezeichnung des Gegenstandes der Berufung diese schriftlich beantragen.
Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.
Jede ordnungsgemäß anberaumte ( ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie wählt grundsätzlich in geheimer Wahl. Sofern kein Widerspruch erhoben wird, kann durch Handzeichen gewählt werden.
Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Stimmberechtigt sind in der Mitgliederversammlung alle Mitglieder. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
§ 9 Der Vorstand:
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- dem/der Vorsitzenden
- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
- dem/der Schriftführer/in
- dem/der Kassenwart/in.
Die Leitung des Vereins liegt in den Händen des Vorstandes. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein nach außen. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neu- bzw. Wiederwahl im Amt.
Gleichzeitig mit der Wahl des Vorstandes werden zwei Kassenprüfer gewählt, die einmal im Geschäftsjahr die Kasse des Vereins zu prüfen haben. Sie schlagen der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstandes vor.
Der Vorstand ist bei Bedarf durch den Vorsitzenden einzuberufen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
Über die Beschlüsse des Vorstandes sind Protokolle zu fertigen, die von den jeweils Beteiligten zu unterzeichnen sind.
Irgendwelche Entgelte für diese Tätigkeit werden nicht gezahlt. Nachgewiesene Unkosten werden erstattet.
Der Verein wird gemäß § 26 BGB gemeinsam durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
Scheidet ein Mitglied während der Amtsperiode aus, ist der Vorstand ermächtigt, ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer zu benennen, bzw. ein frei gewordenes Amt mit einem anderen Amt zu vereinigen. Ein Vorstandsmitglied darf in Personalunion jedoch nicht mehr als zwei Ämter bekleiden.
§ 10
entfällt
§ 11 Kassenprüfung:
Die Kassenprüfung des Vereins ist jährlich durch zwei Prüfer/innen durchzuführen. Die Prüfer/innen dürfen grundsätzlich nicht dem Vorstand angehören. Dies gilt dann nicht, wenn dem Verein weniger als drei Mitglieder , welche nicht Vorstandsmitglieder sind, angehören.
Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich niederzulegen und zu unterzeichnen. Über das Ergebnis wird in der Mitgliederversammlung Bericht erstattet. Diese bestätigt den Bericht.
§ 12 Auflösung des Vereins:
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Gesamtvermögen des Vereins an den Kindergarten Schwalbennest, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Sofern die Mitgliederversammlung nicht etwas anderes beschließt, sind die vier Vorstandsmitglieder die Liquidatoren. Jeweils zwei Liquidatoren vertreten den Verein gemeinsam.
§ 13 Satzung:
Die neu gefasste Satzung wurde am 20.03.2012 von der Mitgliederversammlung beschlossen.